09191 - 320 40 66 praxis@kinderpsychiater-froehlich.de

Terminvereinbarung

Da wir Ihren Aufenthalt in unserem Wartezimmer für Sie so kurz wie möglich gestalten wollen, ist eine vorherige Terminvereinbarung nötig.

Aufgrund der hohen Nachfrage ist bei Neuanmeldungen mit einer etwas längeren Wartezeit zu rechnen. Wir versuchen diese Wartezeit so kurz wie möglich zu gestalten. Eine Überweisung durch Ihren Kinder- und Jugendarzt oder Allgemeinarzt ist nicht zwingend erforderlich.

 

Terminvergabe:

Benötigen wir einen Termin? Ja, grundsätzlich sollten Termine im Vorfeld vereinbart werden. 

 

Wie vereinbare ich einen Termin?

Zur Terminvereinbarung kontaktieren Sie uns bitte (vorübergehend) ausschließlich telefonisch.

 

Was sollte ich zum ersten Termin mitbringen?

Bitte bringen Sie, wenn Sie mit Ihrem Kind vorstellig werden,  folgende Unterlagen zum Erstgespräch in unserer Praxis mit:

  • den ausgefüllten "Elternfragebogen" unserer Praxis (hier zur Druckansicht des Formulars)
  • Kopien der bisherigen (Jahres-) Schulzeugnisse
  • Kopien ggf. relevanter Befunde / Arztberichte 
  • das gelbe Vorsorgeheft
  • die Einverständniserklärung aller Sorgeberechtigten
  • die Versichertenkarte Ihres Kindes

    
Wir möchten Sie höflich darum bitten, bei Verhinderung Ihren Termin rechtzeitig abzusagen, damit dieser an bereits wartende Patienten weitergegeben werden kann. Sie können uns telefonisch, per Fax oder per E-Mail eine Nachricht zukommen lassen.
 

Wer übernimmt die Kosten der Behandlung beim Kinderpsychiater?

In der Regel werden die Kosten beim Kinderpsychiater, für Diagnostik, Therapie, Elterngespräch und weiteres von uns direkt über die Kassenärztliche Vereinigung mit den gesetzlichen Krankenkassen abgerechnet. Sollte es Leistungen geben, die nicht von Ihrer Krankenkasse übernommen werden, informieren wir Sie im Vorfeld darüber.

 

Müssen alle Sorgeberechtigten in die Behandlung einwilligen, auch wenn diese getrennt leben?

Grundsätzlich müssen alle Sorgeberechtigten, wie auch bei anderen medizinischen Untersuchungen, ihre Einwilligung geben. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Eltern getrennt leben, aber das Sorgerecht gemeinsam teilen. § 1687 a BGB regelt die Ausübung der gemeinsamen Sorge bei getrennt lebenden Eltern, wie folgt: „ Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, sind bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, ihr gegenseitiges Einvernehmen erforderlich."
 

Im Notfall:

Bei dringenden Notfällen außerhalb unserer Sprechzeiten wenden Sie sich bitte an eine dieser Notdienststellen:

wichtige Praxis-Formulare       wichtige Links